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Cannabis-Mythen im Faktencheck: Die 10 hartnäckigsten Vorurteile entkräftet
Rund um Cannabis kursieren mehr Halbwahrheiten als um die meisten anderen Arzneipflanzen. Dieser Faktencheck räumt mit den zehn häufigsten Cannabis-Mythen auf, ordnet die Studienlage redaktionell ein und trennt Schlagzeilen von Evidenz. Auch typische Cannabis-Vorurteile rund um Abhängigkeit, Führerschein und Krankenkasse kommen zur Sprache, sachlich und ohne Skandalisierung — als Teil unseres Top-Listen-Ratgebers im Kontext von medizinischem Cannabis; siehe auch die Grundlagen unter Was ist medizinisches Cannabis?, Nebenwirkungen und das Cannabisgesetz.
Verfasst von
HealGreen Redaktionsteam
Zuverlässige und geprüfte medizinische Informationen, zusammengestellt von unserem Redaktionsteam und Apotheken
Warum sich Cannabis-Mythen so hartnäckig halten
Bis ins frühe 20. Jahrhundert war Cannabis ein gängiges Arzneimittel in der europäischen Schulmedizin. Mit dem Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961 wurde es weltweit auch für medizinische Zwecke weitgehend verboten, in Deutschland folgte 1972 das Betäubungsmittelgesetz. Ab Mitte der 1960er-Jahre wurde Hanf zur Symbolpflanze der Hippie-Bewegung – seitdem haftet ihm das Stigma einer reinen Rauschdroge an, was das medizinische Potenzial lange in den Hintergrund drängte. Quellen: Single Convention on Narcotic Drugs 1961; Cremer-Schaeffer 2017; Fankhauser und Eigenmann 2020
Stigma, Prohibition und Medienbilder
Die öffentliche Wahrnehmung von Cannabis ist bis heute von Bildern aus Aufklärungs- und Strafverfolgungskampagnen geprägt. Wer im Freundeskreis, im Reality-TV oder in Boulevardmedien zuerst etwas über die Pflanze erfährt, sieht sie selten als Arzneimittel. Das prägt Erwartungen, Ängste und auch die Sprache, in der über medizinisches Cannabis gesprochen wird.
Was Studien heute wirklich zeigen
Seit der Aufklärung der THC- und CBD-Struktur in den 1960er-Jahren und der Entdeckung des Endocannabinoid-Systems Anfang der 1990er-Jahre gehört Cannabis zu den am intensivsten erforschten Arzneipflanzen. Die Studienlage ist differenziert: Es gibt belastbare Hinweise auf Wirksamkeit in bestimmten Indikationen wie chronisch-neuropathischen Schmerzen oder Spastik bei Multipler Sklerose. Gleichzeitig zeigen Auswertungen wie das Projekt „Cannabis: Potenzial und Risiken (CaPRis)" klare Risiken vor allem bei frühem, häufigem nicht-medizinischem Konsum. Pauschalurteile in beide Richtungen werden der Datenlage nicht gerecht. Quellen: Hoch, Friemel et al. 2019; Whiting, Wolff et al. 2015; Karst und Passie 2018
Mythos 1: „Cannabis macht dumm" – was die Forschung wirklich sagt
Hinter der Aussage „Cannabis macht dumm" stecken zwei sehr unterschiedliche Fragen: Was passiert kurzfristig im Rausch, und was bleibt langfristig? Die Forschung gibt darauf zwei verschiedene Antworten.
Akute kognitive Effekte vs. dauerhafte Schäden
Im akuten Rausch sind Konzentration, Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnis nachweislich eingeschränkt. Diese Effekte halten typischerweise einige Stunden, in Einzelfällen bis zu 48 Stunden an. Nach längerem Konsum bilden sich alltagsrelevante kognitive Defizite bei Erwachsenen in der Regel innerhalb von vier Wochen Abstinenz wieder zurück. Quellen: Pope et al. 2001; Grant et al. 2003; Schuster et al. 2018
Jugendliche Gehirne als Sonderfall
Anders sieht es aus, wenn der regelmäßige Konsum früh beginnt. Die Hirnreifung ist erst um das 25. Lebensjahr abgeschlossen, und Exekutivfunktionen wie Impulskontrolle und Arbeitsgedächtnis können bei frühem Einstieg länger beeinträchtigt bleiben. Die Studienlage zum IQ ist gemischt: Eine prospektive Kohorte fand bei Konsumbeginn mit 15 keinen wesentlichen IQ-Effekt, eine Längsschnittstudie hingegen schlechtere Werte bei mit 38 Jahren untersuchten Erwachsenen. Quellen: Meier et al. 2012; Mokrysz et al. 2016; Diamond 2013
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Mythos 2: „Cannabis ist immer psychoaktiv"
„Cannabis macht high" – diese Gleichung sitzt tief. Pharmakologisch greift sie zu kurz. Cannabis ist keine einzelne Substanz, sondern eine Pflanze mit einem ganzen Spektrum an Wirkstoffen. Allein bei den Cannabinoiden sind rund 150 verschiedene Verbindungen bekannt, und nur ein Teil davon wirkt überhaupt berauschend.
THC, CBD und andere Cannabinoide
Verantwortlich für den klassischen Rausch ist Tetrahydrocannabinol (THC). Es ist in den meisten Sorten das mengenmäßig häufigste Cannabinoid und Hauptträger der psychotropen Wirkung. THC wirkt als Agonist am sogenannten CB1-Rezeptor – einer Andockstelle im Nervensystem, deren Stimulation die typischen Rauschwirkungen auslöst.
Cannabidiol (CBD) ist das mengenmäßig häufigste nicht psychotrope Cannabinoid. Es bindet nur sehr schwach an CB1- und CB2-Rezeptoren und löst keinen Rausch aus. In Deutschland fällt CBD als Reinsubstanz nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, ist aber als Arzneistoff rezeptpflichtig. Mit einem CBD-haltigen Fertigarzneimittel ist außerdem ein Präparat für bestimmte Formen der Epilepsie zugelassen.
Auch andere Cannabinoide wie Cannabigerol (CBG) oder Cannabidivarin (CBDV) wirken nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berauschend. Ihre therapeutische Bedeutung beim Menschen ist bisher weitgehend unklar und Gegenstand laufender Forschung. Quellen: Pertwee 2008; Ujváry und Hanuš 2016; Rohleder und Müller 2021
Nicht-berauschende Anwendungsformen
Durch gezielte Züchtung gibt es heute Cannabissorten mit sehr unterschiedlichen Wirkstoffprofilen. Das Deutsche Arzneibuch unterscheidet drei Produktgruppen: THC-dominant, ausgewogen (THC ≈ CBD) und CBD-dominant mit nur geringem THC-Gehalt. Bei medizinischen Extrakten reicht die Bandbreite von THC-freien CBD-Ölen bis zu Vollspektrumextrakten mit definiertem Mischungsverhältnis.
Ob eine Anwendung berauschend wirkt, hängt vom THC-Gehalt und von der Darreichungsform ab, nicht vom Etikett „Cannabis". Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen psychoaktiv im weiteren Sinne (jede Substanz, die auf das Nervensystem wirkt) und berauschend im engeren Sinne. Über Auswahl und Dosierung entscheidet immer die behandelnde Ärzt:in im Einzelfall. Quellen: de Meijer 2014; ElSohly et al. 2017
Mythos 3: „CBD ist illegal"
„CBD ist in Deutschland verboten" – diese Aussage hörst du oft, sie ist aber zu pauschal. Es kommt darauf an, was das Produkt ist, woher das CBD stammt und wie es vermarktet wird. Reines Cannabidiol fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Viele CBD-Produkte im freien Handel bewegen sich rechtlich trotzdem auf dünnem Eis.
Rechtslage CBD in Deutschland
Reines CBD ist nach Auffassung des BfArM und nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kein Betäubungsmittel, weil ihm die suchterzeugende Wirkung fehlt. Maßgeblich ist eine Reinheit gemäß DAC-Monographie. Auch isoliertes CBD aus natürlichen Quellen ist innerhalb der EU grundsätzlich frei verkehrsfähig.
Damit endet die einfache Antwort schon. Sobald CBD in einem konkreten Produkt auftaucht, etwa als Öl, Lebensmittel, Kosmetikum oder Arzneimittel, greifen unterschiedliche Regelwerke. Hanfpflanzenteile dürfen nur unter engen Bedingungen verkauft werden: Sie müssen aus zertifiziertem EU-Saatgut stammen, der THC-Gehalt darf 0,2 % nicht übersteigen, und ein Missbrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein. Der Bundesgerichtshof hat 2021 bestätigt, dass der bloße Endkundenverkauf kein zulässiger gewerblicher Zweck ist. Quellen: Lachenmeier und Walch 2020b; BGH Az. 6 StR 240/20; EuGH Az. C-663/18
Wann CBD-Produkte problematisch werden
Mehrere Stellschrauben machen ein CBD-Produkt rechtlich angreifbar:
- Novel-Food-Status: Cannabis-Extrakte und isolierte Cannabinoide gelten in der EU als neuartige Lebensmittel und sind ohne Zulassung nicht verkehrsfähig. Eine solche Zulassung liegt bislang nicht vor.
- Arzneimittel-Einstufung: Das Verwaltungsgericht Köln hat im März 2022 CBD-Nahrungsergänzungsmittel auch in niedriger Dosierung als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft.
- Kosmetik: In Kosmetika dürfen Cannabisextrakte und -tinkturen nicht verwendet werden, nur synthetisches reines CBD bleibt zulässig.
- THC-Verunreinigungen: Untersuchungen des CVUA Karlsruhe fanden in CBD-Ölen durchschnittliche THC-Gehalte von rund 579 mg/kg (2020), die Richtwerte des BfR werden regelmäßig überschritten. Quellen: Bastius, Riedel et al. 2021; Lachenmeier und Walch 2020a; VG Köln Az. 7K9St/20
Medizinisches Cannabidiol ist davon klar abgegrenzt. Verschreibungspflichtige CBD-Arzneimittel werden nach pharmazeutischen Standards hergestellt, in Apothekenqualität geprüft und ärztlich begleitet. Das ist ein anderer rechtlicher Rahmen als der Drogerie- oder Online-Markt für CBD-Öle. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, sie zeigt nur, warum die pauschale Aussage „CBD ist illegal" genauso falsch ist wie „CBD ist überall erlaubt".
Mythos 4: „Medizinisches Cannabis ist dasselbe wie Freizeit-Cannabis"
Optisch mag der Unterschied klein sein, pharmazeutisch ist er erheblich. Straßencannabis unterscheidet sich von Medizinalcannabis vor allem durch fehlende Qualitätskontrolle und Standardisierung. Beim Freizeit-Cannabis ist der THC-Gehalt für Konsument:innen meist nicht zuverlässig einzuschätzen, und es kann mit Pestiziden, Lösungsmitteln, Schwermetallen oder Schimmelpilzen wie Aspergillus belastet sein.
Apothekenqualität und Standardisierung
Medizinisches Cannabis wird als Rezepturarzneimittel über Apotheken abgegeben. Die Cannabisblüten müssen die Anforderungen des Deutschen Arzneibuchs (DAB) und des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.) erfüllen. Geprüft werden unter anderem Identität, THC- und CBD-Gehalt, Pestizidrückstände, Schwermetalle, Aflatoxine und mikrobiologische Reinheit. Anbau und Verarbeitung erfolgen nach den Regelwerken GACP und EU-GMP. Die deklarierten Cannabinoidgehalte dürfen nur innerhalb enger Grenzen schwanken, in der Regel ±10 %.
Ärztliche Begleitung statt Selbstmedikation
Während Freizeitkonsum unbegleitet stattfindet, basiert die medizinische Anwendung auf einer ärztlichen Indikationsprüfung, einer kontrollierten Dosierung nach dem Prinzip „start low, go slow" und einer dokumentierten Verlaufsbeobachtung. Therapieanpassungen sind möglich, wenn Wirkung oder Verträglichkeit es erfordern. Über die konkrete Sorte, das THC-/CBD-Verhältnis und die Darreichungsform entscheidet immer die behandelnde Ärzt:in im Einzelfall.
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Mythos 5: „Cannabis macht körperlich abhängig"
Cannabis kann abhängig machen. Das Suchtpotenzial liegt aber deutlich unter dem von Alkohol, Nikotin und Opioiden, und der Akzent liegt klar auf der psychischen, nicht auf der körperlichen Komponente.
Körperliche vs. psychische Abhängigkeit
Im Vordergrund steht die psychische Abhängigkeit: Craving, Kontrollverlust, Toleranz. Ein Cannabisentzugssyndrom ist im DSM-5 klar definiert. Typische Symptome sind Gereiztheit, Schlafstörungen, Appetitverlust und körperliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Zittern oder Schwitzen. Es klingt in der Regel innerhalb von 7 bis 21 Tagen ab. Quellen: Bonnet und Preuss 2017; Swift, Hall et al. 2001
Risikofaktoren und Prävalenz
In Deutschland weisen rund 1,1 % der Erwachsenen einen problematischen Cannabiskonsum auf. Etwa 27 % der regelmäßigen Konsument:innen entwickeln im Verlauf eine Cannabiskonsumstörung. Das Risiko steigt bei frühem Einstiegsalter, hoher Konsumfrequenz und psychosozialer Belastung. Studien zur Gesamtschädlichkeit ordnen Cannabis hinter Alkohol, Heroin, Crack, Kokain, Tabak und Amphetamin ein. Quellen: Atzendorf, Rauschert et al. 2019; Feingold, Livne et al. 2020; van Amsterdam, Nutt et al. 2015
Mythos 6: „Es gibt keine wissenschaftliche Grundlage für Cannabis als Medizin"
Diese Aussage hält dem Faktencheck nicht stand. Es liegen klinische Studien, systematische Reviews und Metaanalysen vor – nicht für jede Indikation gleich stark, aber belastbar genug, dass sie in Leitlinien und Zulassungsentscheidungen einfließen.
Evidenzlage bei chronischen Schmerzen und Spastik
Für chronische Schmerzen, insbesondere neuropathische Schmerzen, liegen Daten aus rund 30 randomisierten kontrollierten Studien mit etwa 2.500 Patient:innen vor. Metaanalysen zeigen eine moderate Evidenzqualität für eine Schmerzlinderung, vor allem als Add-on, wenn Standardtherapien nicht ausreichen. Quellen: Whiting et al. 2015; NASEM 2017; Meng et al. 2017
Bei schmerzhafter Spastik im Rahmen einer Multiplen Sklerose ist die Datenlage so robust, dass ein THC/CBD-Mundspray 2011 in Europa eine Zulassung erhielt. Auch für chemotherapie-induzierte Übelkeit und Erbrechen gibt es konsistente Hinweise auf Wirksamkeit, mit einem entsprechend zugelassenen Fertigarzneimittel in Deutschland. Quellen: Zajicek et al. 2003; Whiting et al. 2015; Allan et al. 2018
Grenzen der aktuellen Studienlage
Bei gastrointestinalen, neurologischen und psychischen Erkrankungen ist die Evidenz inkonsistent oder dünn. Viele Studien sind klein, heterogen oder vergleichen nicht mit dem aktuellen Therapiestandard. Cannabinoide sind also kein Wundermittel, aber auch keine esoterische Methode. Quellen: Hoch, Schneider et al. 2017 (CaPRis); Stockings et al. 2018
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Mythos 7: „Medizinisches Cannabis ist nur für Schwerkranke"
Das Bild, medizinisches Cannabis sei ausschließlich etwas für Krebs- oder AIDS-Patient:innen in palliativen Situationen, hält sich hartnäckig. Die Realität in deutschen Praxen sieht differenzierter aus.
Mögliche Indikationen jenseits der Onkologie
Laut der BfArM-Begleiterhebung ist chronischer Schmerz mit rund 76 % die mit Abstand häufigste Diagnose, die eine Verordnung begründet, deutlich vor Tumorerkrankungen (14,5 %) oder Multipler Sklerose (5,9 %). Auch Spastik, Migräne, ADHS, entzündliche Darmerkrankungen, Tic-Störungen, Insomnie und Cluster-Kopfschmerz tauchen in den Daten auf. Quellen: BfArM Begleiterhebung 2022; Whiting et al. 2015; National Academies of Sciences, Engineering, and Medicine 2017
Wann eine ärztliche Prüfung sinnvoll sein kann
Rechtlich setzt § 31 Abs. 6 SGB V eine „schwerwiegende Erkrankung" voraus. Das umfasst ausdrücklich auch Erkrankungen, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen, etwa chronische Schmerzkrankheiten. Ob eine Therapie infrage kommt, entscheidet immer eine approbierte Ärzt:in individuell anhand deiner Vorgeschichte, deiner bisherigen Therapien und deines aktuellen Krankheitsbildes. Eine Anfrage ist immer nur ein unverbindlicher Wunsch, kein Anspruch auf eine Verordnung. Quellen: BSG-Rechtsprechung; Hoch, Schneider et al. 2017
Mythos 8: „Die Krankenkasse zahlt immer" – oder eben nie
Beide Extrempositionen sind falsch. Seit dem Cannabisgesetz vom 10. März 2017 können gesetzliche Krankenkassen die Kosten einer Cannabistherapie übernehmen, aber nur unter klar definierten Bedingungen. Automatisch ist das nicht.
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
Geregelt ist das in § 31 Abs. 6 SGB V. Die Erstattung muss vor Therapiebeginn bei der Krankenkasse beantragt werden. Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: eine schwerwiegende Erkrankung, das Fehlen oder die Nicht-Anwendbarkeit einer anerkannten Standardtherapie und eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung" auf den Krankheitsverlauf oder schwere Symptome. Die Krankenkasse entscheidet innerhalb von drei Wochen, bei Einbindung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Die Genehmigungsquote lag laut Bericht zu Beginn bei unter 70 % (Stand Januar 2021).
Privatrezept als gängiger Weg
Wird der Antrag nicht gestellt oder abgelehnt, bleibt das Privatrezept. Die Kosten trägt dann die Patient:in selbst. Bei zugelassenen Fertigarzneimitteln gelten innerhalb der Zulassung andere Regeln als bei Blüten oder Extrakten. Privatversicherte klären die Erstattung individuell mit ihrer Versicherung. In der Praxis ist das Privatrezept für viele Patient:innen der schnellere und unkompliziertere Weg.
Mythos 9: „Indica und Sativa wirken völlig unterschiedlich"
Kaum ein Schema hält sich so hartnäckig wie dieses: Indica mache müde und entspanne, Sativa mache wach und kreativ. In Online-Shops, Foren und sogar in Beratungsgesprächen wird die Pflanze entlang dieser zwei Schubladen sortiert. Die Wissenschaft sieht das nüchterner.
Botanische Einteilung vs. pharmakologische Wirkung
Unter Taxonom:innen besteht heute weitgehend Konsens, Cannabis sativa L. als eine Art mit Unterarten anzusehen. Die Begriffe „sativa" und „indica" sind ursprünglich botanische Kategorien, die mit der geographischen Herkunft und dem Rauschpotenzial der Pflanzen zusammenhängen. In der nicht-wissenschaftlichen Literatur werden sie jedoch oft uneinheitlich und willkürlich verwendet. Sorten werden teilweise allein anhand ihres THC:CBD-Verhältnisses als „Sativa" oder „Indica" etikettiert, ohne dass Genetik oder Taxonomie das stützen. Quellen: McPartland und Small 2020; Clarke und Merlin 2013, 2016
Eine viel zitierte Metabolomics-Studie analysierte 460 Cannabis-Akzessionen und fand zwar Terpen-Marker, die statistisch eher mit Sativa- oder Indica-Typen assoziiert waren. Bemerkenswert: Im durchschnittlichen Gehalt der beiden Leitcannabinoide THC und CBD unterschieden sich Sativa- und Indica-Typen nicht. Quellen: Hazekamp, Tejkalová et al. 2016
Chemovare und Terpenprofile
Aussagekräftiger als das Sativa/Indica-Label ist das sogenannte Chemovar, also das individuelle chemische Profil einer Sorte aus Cannabinoiden, Terpenen und weiteren Inhaltsstoffen. Über 500 Substanzen wurden bislang aus Cannabis isoliert. Neben THC und CBD sind besonders die Terpene relevant, denen synergistische oder modulierende Effekte zugeschrieben werden, diskutiert unter dem Stichwort Entourage-Effekt. Wissenschaftlich abschließend belegt ist dieser Effekt allerdings nicht. Quellen: Russo 2011; McPartland und Russo 2001; Lewis, Russo et al. 2018
Konkrete Beispiele: β-Myrcen, das in Cannabis am häufigsten vorkommende Terpen, wird mit sedierenden Effekten in Verbindung gebracht („couch-lock"). α-Pinen wirkt im Tierversuch eher anregend, D-Linalool eher beruhigend, β-Caryophyllen analgetisch-antiinflammatorisch. Zwei Sorten mit dem Etikett „Indica" können sich in ihrem tatsächlichen Inhaltsstoffprofil deutlich unterscheiden. Welche Sorte für eine bestimmte Patient:in geeignet ist, lässt sich nicht aus „Indica" oder „Sativa" ableiten – das entscheidet die behandelnde Ärzt:in anhand des konkreten Cannabinoid- und Terpenprofils. Quellen: Rao, Menezes et al. 1990; Buchbauer, Jirovetz et al. 1993; Chicca, Caprioglio et al. 2014; Lewis, Russo et al. 2018
Mythos 10: „Cannabis-Patient:innen verlieren automatisch den Führerschein"
Dieser Mythos schreckt viele Menschen davon ab, eine Therapie überhaupt in Erwägung zu ziehen. Die Rechtslage ist differenzierter, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Wichtig vorab: Das Folgende ist keine Rechtsberatung, sondern eine Einordnung der Studien- und Gesetzeslage.
Rechtslage seit der Cannabis-Reform
Im Straßenverkehrsgesetz gilt grundsätzlich ein Grenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum, ab dem eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorliegen kann. Für Patient:innen mit ärztlich verordneter Cannabistherapie greift jedoch das sogenannte Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG: Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Substanz „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Wer ein cannabishaltiges Arzneimittel ärztlich verordnet bekommt und es bestimmungsgemäß einnimmt, darf also prinzipiell am Straßenverkehr teilnehmen. Voraussetzung: keine substanzspezifischen Leistungsdefizite oder Fahrauffälligkeiten. Andernfalls kann auch bei Patient:innen ein Straftatbestand nach §§ 315c, 316 StGB greifen.
Was Patient:innen praktisch beachten sollten
In der Eindosierungsphase oder nach einer Dosiserhöhung sollte kein Fahrzeug geführt werden. Erst bei einer stabilen Erhaltungsdosis und objektiver Fahrtauglichkeit ist die Teilnahme am Straßenverkehr wieder zulässig. Die Polizei kann bei einer Kontrolle nicht zwischen medizinischem und nicht medizinischem Konsum unterscheiden, deshalb wird empfohlen, bei jeder Fahrt eine Rezeptkopie oder eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen. Nach Klärung des Sachverhalts wird ein eingeleitetes Verfahren bei legitimer Therapie in der Regel eingestellt. Sogenannte „Cannabis-Ausweise" privater Anbieter haben dabei keine offizielle rechtliche Funktion.
Quellen (55)
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Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung. Die zitierten Studien beschreiben den aktuellen Stand der Forschung, nicht das individuelle Ansprechen einer bestimmten Patient:in. Eine cannabisbasierte Therapie kommt nur nach individueller ärztlicher Prüfung und Verordnung in Betracht. Bei akuten oder anhaltenden Beschwerden wende dich an deine Ärzt:in oder Apotheker:in.

